Aufgrund des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V Nr. 10 S. 205), zul. geänd. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V Nr. 13 S. 539, 546), des §44 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatG M-V) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBL. M-V S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP–Richtlinie (Landes–SUP–Richtlinien–Umsetzungsgesetz [LSUPUG M–V]) vom 14.07.2006 (GVOBl. S. 560) und des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Benutzung des Strandes und der Düne zwischen dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur, dem Amt für das Biosphärenreservat Südost-Rügen und der Gemeinde Ostseebad Göhren vom 16.12.2008 hat die Gemeindevertretung am 8. Dezember 2008 und in Ergänzung am 13. Mai 2013 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Satzung über die Strand- und Badeordnung gilt für alle im Territorium Gemeinde Ostseebad Göhren bewirtschafteten Dünen und Strandabschnitte mit den dazu gehörenden Badebereichen im Wasser. Das Gebiet erstreckt sich über den gesamten Nordstrand von Küstenkilometer 92,50 bis Küstenkilometer 94,25.
(2) Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist.
Das Strandgebiet nach §1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Der Gemeingebrauch wird insbesondere durch die §§3 (1) und 15 (2) eingeschränkt.
(1) Bei Veranstaltungen im Strandgebiet (Sonderkonzerte, Sportveranstaltungen, Kinderspiele etc.) können die für die Veranstaltung benötigten Teile des Strandgebietes für die Dauer der Veranstaltung gesperrt werden und dass Betreten der entsprechenden Teile von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werden. Der ungehinderte Durchgang für Spaziergänger und Badende ist dabei zu gewährleisten.
(2) Veranstaltungen im Strandgebiet sind bei der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- zu beantragen und dürfen nur mit deren Genehmigung durchgeführt werden.
(3) Die durch die Aufstellung und Ablagerung von Gegenständen sowie sonstigen Handlungen der Genehmigungsinhaber und ihrer Besucher entstandenen möglichen Schäden an der Düne, den Übergängen und dem Strand sind durch die Genehmigungsinhaber unverzüglich ordnungsgemäß zu beheben.
(1) Das Baden und Schwimmen außerhalb des bewachten Badestrandes geschieht auf eigene Gefahr. Der Strandabschnitt ist bewacht, wenn am Rettungsturm die rot-gelbe Flagge und die DLRG-Flagge wehen.
Den Anweisungen der Rettungsschwimmer der DLRG ist Folge zu leisten.
(2) Der Strand ist eingeteilt in:
Die verbindlich festgelegte Nutzung ist an den jeweiligen Strandabgängen ersichtlich und einzuhalten.
(1) Strandburgen dürfen nicht höher als 0,30m und in ihrem obersten Durchmesser nicht größer als 3,50m sein. Das Graben von Löchern und Tunneln ist verboten.
(2) Sand für Strandburgen darf bis auf 2m Abstand von den Dünen nicht abgegraben werden.
(3) Strandburgen sind nur mit Sand, ohne Verwendung fester Bestandteile wie Treibholz, Steine, Bretter u.Ä. zulässig.
(1) Das Aufstellen von Strandkörben und Strandliegen stellt eine genehmigungspflichtige Nutzung dar und ist nur aufgrund schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- zu den von ihr festgelegten Bedingungen zulässig.
(2) Strandkörbe und Strandliegen dürfen ganzjährig aufgestellt werden. Die Körbe und Liegen werden in der Regel in maximal sechs Reihen untereinander aufgestellt und sind täglich auszurichten. Auf Verlangen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur kann der Zeitraum verkürzt werden.
(3) Die Genehmigung ist von Haftungsansprüchen frei.
(4) Die in den Verträgen festgelegten Strandkorbbereiche sind als solche von den gewerblichen Strandkorbvermietern zu kennzeichnen.
(5) Die von der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- an private Strandkorbaufsteller ausgehändigte Kontrollnummer ist gut sichtbar innen am Korb zu befestigen. Der Verlust der Kontrollnummer ist der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- unverzüglich zu melden.
(6) Strandkorbvermieter erhalten in der Genehmigung festgelegte Stellplätze zugewiesen. Zwischen den Flächen für die gewerblichen Vermieter werden Freiflächen bleiben, die ausschließlich von nicht gewerblichen Aufstellern genutzt werden.
(7) Ein eigenmächtiger Wechsel des von der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- zugewiesenen Stellplatzes ist nicht zulässig.
(8) Der An- und Abtransport der Körbe mittels Kraftfahrzeuge und Baumaschinen bis 40 Tonnen und somit das Befahren eines Strandabschnittes bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung-. Es dürfen nur ausgewiesene Abgänge benutzt werden. Dabei handelt es sich um die Abgänge 1 & 7.
(9) Der Strandkorb ist in einem einwandfreien Zustand zu halten. Ein nicht mehr ansehnlicher Korb ist innerhalb von 10 Tagen nach zugestellter Aufforderung durch die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- vom Aufsteller auf eigene Kosten zu entfernen. Wird die Frist nicht eingehalten, entfernt die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- den Korb gegen einen Kostenbetrag von 155,00€ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(10) Der Strandkorbaufsteller ist verpflichtet, den Korb bei Witterungsunbilden (bei vorhergesagten Sturmfluten) unverzüglich in die Nähe des Dünenfußes zu transportieren, um Einschwemmungen und demzufolge mögliche Unfallquellen zu verhindern. Ebenso sind die Körbe nach Aufforderung bei der Strandreinigung an den Dünenfuß zu stellen.
(11) Die Strandkorbaufsteller sind für Ordnung und Sauberkeit in den von ihnen genutzten Bereichen zuständig. Der Strandabschnitt ist täglich abends abzusammeln. Der Müll ist in Säcken an die Mülltonnen des jeweiligen Strandabschnittes zu stellen. Die Kontrolle der Strandkorbvermieter erfolgt durch die Außendienstmitarbeiter der Kurverwaltung.
(1) Die Vermietung und Lagerung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten ist nur nach vorheriger Genehmigung der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- auf den zugewiesenen Flächen gestattet.
(2) Die Vermieter von Wasserfahrzeugen haben an den ihnen zugewiesenen Standorten mit Bojen eine Einfahrtsschneise durch den Badebereich abzugrenzen.
(3) Mannschaftssportarten (z.B. Volleyball) sind nur an den von der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Aufstellen von Sportgeräten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- erlaubt.
(4) Wasserfahrzeuge ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- an den Strand zu ziehen oder zu lagern ist nicht gestattet.
(1) Im Strandgebiet ist untersagt:
a) die Werbung außerhalb fester Geschäftsräume an nicht dafür vorgesehenen Strandabschnitten.
b) der Strandhandel, der gewerbetrieb im Umherziehen, die Darbietung von Lustbarkeiten, Errichtung fester und beweglicher Handelsstände, die Aufstellung von Münzfernrohren, Waagen, Automaten oder anderer Verkaufseinrichtungen. Die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Ausübung von weiterem Gewerbe am Strand ist nur auf der Grundlage eines mit der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- abgeschlossenen Vertrages gestattet.
(3) Zur Ausübung des mobilen Verkaufs von Waren ist neben handgeführten, nichtmotorisierten Wagen der Einsatz von elektrobetriebenen Strandfahrzeugen, nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung-, möglich.
(1) Das Abbrennen von offenen Feuern und das grillen sind nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- in folgenden Bereichen des Badestrandes erlaubt:
– gekennzeichneter Bereich Strandzugang 14 & 15 als Feuer- und Grillstätte
(2) In allen übrigen Bereichen des Badestrandes sind das Abbrennen offener Feuer und das Grillen nicht zulässig.
(3) Das Übernachten am Strand ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- kann Ausnahmen zulassen.
(1) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ist es untersagt, mit Hunden den Strand zu betreten. Ausgenommen hiervon sind die ausgeschilderten Hundestrände.
(2) Durch Hunde verursachte Verschmutzungen sind vom Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Hierfür stehen den Hundebesitzern diverse Hundetoiletten an der Strandpromenade zur Verfügung.
Die Dünen sind Sturmflutschutzanlagen und dürfen außerhalb der ausgewiesenen Strandübergänge nicht betreten werden. Die Lagerung von Gegenständen jeglicher Art in den Dünen ist verboten.
(1) Das Betreiben von Lenkdrachen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb in dafür gekennzeichneten Strandbereichen ab 18.00 Uhr gestattet, ausgenommen bei erlaubtem Veranstaltungsbetrieb.
(2) Steigdrachen sind in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb nur dort zugelassen, wo Strandbesucher nicht gefährdet und belästigt werden.
(3) Das Drachensteigen ist stets mit äußerster Vorsicht und Rücksichtnahme zu handhaben. Strandbesucher dürfen dabei nicht gefährdet und belästigt werden.
Es ist verboten, den Strand und die Dünen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge zur Strandreinigung und zum saisonalen An- und Abtransport von Gegenständen und Einrichtungen, z.B. der Strandkörbe, Rettungsfahrzeuge und im Bedarfsfall Behindertenfahrzeige im Sinne des §46 Abs. 1 Ziffer 11 StVO. Für elektrobetriebene Fahrzeuge gilt §8 Abs. 3 dieser Satzung. Sondergenehmigungen werden in Einzelfällen auf Antrag durch die Gemeinde Ostseebad Göhren -Ordnungsamt- im Einvernehmen mit der Kurverwaltung erteilt.
Das Reiten und Führen von Pferden ist in den im §1 bezeichneten Gebieten verboten. Ausnahmen für Pferdeveranstaltungen am Strand regeln sich nach §§1 (1) und 3 (13) des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen StAUN und Gemeinde Ostseebad Göhren.
(1) Jeder Strandbesucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer, mehr als den Umständen nach unvermeidbar und für das Empfinden eines Erholungssuchenden zumutbar, durch Geräusche oder andere Belästigungen unzumutbar Beeinträchtigt wird.
(2) Insbesondere ist verboten:
a) das Zelten oder das Aufstellen und die Benutzung von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile).
b) das unbefugte Liegen und das Aufstellen von Strandmuscheln o.ä. in den gekennzeichneten Strandkorbbereichen, d.h. ohne auch einen Strandkorb angemietet zu haben.
c) die Benutzung von Lenkdrachen im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September, außerhalb der vorgeschriebenen Strandbereiche und Zeiten.
d) Lagerfeuer ohne Genehmigung der Gemeinde Ostseebad Göhren -Kurverwaltung- und außerhalb der vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur genehmigten Plätze durchzuführen.
e) das Entnehmen von Sand und Steinen am Strand über den eigenen Bedarf hinaus.
(3) Ball- und andere Spiele sind im Rahmen des Abs. 1 gestattet.